LAUSANNE – Das Bundesgericht fährt eine strikte Linie: Benutzer des Geräts «Amigo», das Radarwellen zwar nicht erkennen kann, aber mittels GPS über bekannte Radarstandorte informiert, machen sich strafbar.
Polizeikontrollen umgehen
Vor Bundesgericht hatte der Mann einen Freispruch verlangt und argumentiert, dass der «Amigo» gar kein Radarwarngerät im Sinne des Gesetzes sei. Mit dem «Amigo» sei es nicht möglich, neue oder mobile Radaranlagen zu entdecken, da es keine elektromagnetischen Wellen registrieren könne.
Vielmehr stelle der Apparat mittels GPS den Standort des Wagens fest, verbinde dies mit gespeicherten Informationen über bekannte Anlagen und informiere den Fahrer entsprechend. Das Bundesgericht hält dem Mann entgegen, dass der Gesetzgeber Geräte jeglicher Art verbieten wollte, mit denen Polizeikontrollen verhindert werden können.
Funktionsweise egal
Auf die Funktionsweise könne es dabei nicht ankommen. Entscheidend sei, dass das Gerät den Fahrer davor warne, bei einer Tempoüberschreitung ertappt und bestraft zu werden. Auch das «Amigo»-Gerät ermögliche insofern überhöhte Geschwindigkeit, ohne dass der Lenker Konsequenzen befürchten müsse.
Dass Standorte von Tempomessungen öffentlich bekannt sein könnten, ändere daran nichts. Ebensowenig wie der Einwand des Beschwerdeführers, dass dann auch Strassenkarten mit eingezeichneten Radarstandorten oder Radiosendungen mit Radarwarnungen verboten werden müssten.
quelle:blick.ch
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